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Perspektiven für
Ihre Heizöl-Heizung
bis 2045

Es gibt
eine Zukunft
MIT Heizöl

Mit Heizöl zukunftssicher heizen

Nachstehend informieren wir Sie über den möglichen Weiterbetrieb Ihrer bisherigen Ölheizung und auch darüber, was bei einer Sanierung bzw. einem Neueinbau nach aktueller Gesetzeslage künftig zu beachten ist. Unser Tipp: bleiben Sie zur aktuellen Gesetzeslage und weiteren wichtigen Heizölinformationen entspannt informiert mit dem Harrer Energiebündel!

So dürfen Sie Ihre Ölheizung weiterbetreiben

Bestehende Anlagen

Wurde Ihre Heizungsanlage (mit Brennwert- oder Niedertemperaturkessel) vor dem 01.01.2024 installiert?

Ja!

Sie darf bis 31.12.2044 weiter rein fossil betrieben und repariert werden.

Ausnahmen bei Konstanttemperaturkesseln:
Die Austauschpflicht für Ölheizungen nach 30 Jahren gilt nur für Konstanttemperaturkessel in Immobilien mit mehr als 2 Wohnungen oder Immobilien mit 1 bzw. 2 Wohnungen, wo der Eigentümer in keiner Wohnung seit mindestens 01.02.2002 wohnt.

Heizungstausch oder Neubau
außerhalb von Neubaugebieten

Vor Veröffentlichung Wärmegesetz bzw. bis spätestens 30.6.2028

Bis zur Veröffentlichung des Wärmegesetzes, spätestens aber bis 30.06.2028 (in Gemeinden mit > 100.000 Einwohnern bis 30.06.2026) gilt für den Heizungstausch oder den Neubau  außerhalb von Neubaugebieten:

Bei allen nach 01.01.2024 installierten Öl- oder Gasheizungen, muss folgender Erneuerbare Energie-Anteil erfüllt werden:

ab 2029: 15%

ab 2035: 30%

ab 2040: 60%

ab 2045: 100%

Der EE-Anteil kann durch synthetische Brennstoffe oder Bio-Heizöl erfüllt werden.

Erfüllungsoptionen für EE-Anteil

Die EE-Pfl icht soll laut GEG technologieneutral erfüllt werden können. Im Fall von neuen Ölheizungen z.B.
(gem. § 71 Abs. 3 GEG):

  • mit anteiliger Nutzung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe aus flüssiger Biomasse (z.B. denkbar mit HVO oder
    Bioheizöl) oder
  • mit anteiliger Nutzung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe aus Wasserstoffderivaten („synthetische Fuels“ /
    PtL) oder
  • durch Ausführung des neuen Heizsystems als Wärme-Hybridheizung bestehend aus einer Wärmepumpe in
    Kombination mit einem Öl-Brennwertkessel oder
  • als Solarthermie-Hybridheizung (Achtung: hiermit ggf. nur teilweise Erfüllung möglich)

Ausnahmen:

  • Wenn der Einbau einer neuen Ölheizung vor dem 19.04.2023 beim Heizungsbauer beauftragt worden ist, kann diese Heizung noch bis zum 18.10.2024 ohne die Erfüllung der EE-Pflichten des neuen GEG installiert werden.
  • Ausnahmen gelten generell auch bei Härtefällen (gem. §102 GEG).

Nach Veröffentlichung Wärmegesetz, spätestens ab 1.7.2028

Nach Veröffentlichung des Wärmegesetzes, spätestens aber ab 01.07.2028 (bzw. 01.07.2026)
gilt für den Heizungstausch oder den Neubau außerhalb von Neubaugebieten:

Endkunden können noch eine rein fossil betriebene Heizung einbauen. Diese muss aber innerhalb von 5 Jahren nach Bekanntgabe der Netzgebietsausweisung durch eine EE-Komponente erweitert werden, um die 65-Prozent-EE-Pflicht (EE65%-Pflicht) zu erfüllen.

Erfüllungsoptionen für EE-Anteil

Die EE-Pfl icht soll laut GEG technologieneutral erfüllt werden können. Im Fall von neuen Ölheizungen z.B.
(gem. § 71 Abs. 3 GEG):

  • mit anteiliger Nutzung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe aus fl üssiger Biomasse (z.B. denkbar mit HVO oder
    Bioheizöl) oder
  • mit anteiliger Nutzung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe aus Wasserstoffderivaten („synthetische Fuels“ /
    PtL) oder
  • durch Ausführung des neuen Heizsystems als Wärme-Hybridheizung bestehend aus einer Wärmepumpe in
    Kombination mit einem Öl-Brennwertkessel oder
  • als Solarthermie-Hybridheizung (Achtung: hiermit ggf. nur teilweise Erfüllung möglich)

Neubau in Neubaugebieten

Wurde der Bauantrag nach dem 01.01.2024 gestellt?

Ja!

Pflicht zur Einhaltung der EE65%!

Dasselbe gilt für den Heizungstausch oder den Neubau in Nicht-Neubaugebieten nach Veröffentlichung des Wärmegesetzes, spätestens ab 01.07.2028 (bzw. 01.07.2026)

Die 65%-EE-Pflicht soll laut GEG technologieneutral erfüllt werden können (gem. § 71 Abs. 3 GEG).

Erfüllungsoptionen für EE-Anteil

Die EE-Pfl icht soll laut GEG technologieneutral erfüllt werden können. Im Fall von neuen Ölheizungen z.B.
(gem. § 71 Abs. 3 GEG):

  • mit anteiliger Nutzung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe aus flüssiger Biomasse (z.B. denkbar mit HVO oder
    Bioheizöl) oder
  • mit anteiliger Nutzung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe aus Wasserstoffderivaten („synthetische Fuels“ /
    PtL) oder
  • durch Ausführung des neuen Heizsystems als Wärme-Hybridheizung bestehend aus einer Wärmepumpe in
    Kombination mit einem Öl-Brennwertkessel oder
  • als Solarthermie-Hybridheizung (Achtung: hiermit ggf. nur teilweise Erfüllung möglich)

Zusammenfassung / Merke

  • Viele Bestandsanlagen können bis 31.12.2044 weiter rein mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und dürfen repariert werden.
  • Als eine Erfüllungsoption für die Erfüllung des EE-Anteils gelten die „synthetischen“ Fuels – auch Green Fuels genannt. Hierzu zählt z.B. HVO. HVO kann bereits bezogen werden.
  • Nutzen Sie auch in Zukunft die Vorteile einer Heizöl-Heizung:
    • Ölheizung ist ein zuverlässiges System
    • Optimal mit Solar kombinierbar
    • Energievorrat im Keller bringt Sicherheit
    • Lieferanten für Brennstoff frei wählbar
    • Sie entscheiden, wann und zu welchen Preisen Sie Ihren Wärmevorrat kaufen

Weiterhin zu beachten

Vor dem Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Festbrennstoffheizung ist der Eigentümer verpflichtet, sich von einer „fachkundigen“ Person (z.B. Heizungsbauer, Schornsteinfeger) beraten zu lassen.

Für Gas- und Ölheizungen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten besteht eine Heizungsprüf- und Heizungsoptimierungspflicht.

Umlage: Der Vermieter darf nur einen Teil der Kosten für die neue Heizung auf die monatliche Kaltmiete umlegen: nach aktuellem Stand 50 Cent pro Quadratmeter und Monat

Alle Infos hier auch nochmal zusammengefasst in unserem Flyer zum Download.

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